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Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer

    Research output: Journal contributionsNotes on court decisionsResearch

    Abstract

    Leitsatz

    1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 = WM 2018, 2054 – Prozessfinanzierer I).

    2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.
    Original languageGerman
    JournalEntscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
    Volume35
    Issue number10
    Pages (from-to)519-523
    Number of pages5
    ISSN2364-7310
    Publication statusPublished - 10.2019

    Court cases

    CourtFederal Court of Justice
    Date of judgement09.05.19
    Case numberI ZR 205/17
    Case numberDE:BGH:2019:090519UIZR205.17.0

    Research areas and keywords

    • Law

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