Abstract
- Aus Art. 21 Abs. 2 lit. f EUV sind die EU und ihre Mitgliedstaaten rechtlich
verpflichtet in der Außenhandelspolitik auch auf den internationalen Waldschutz hinzuwirken.
- Eine effektives Waldschutzinstrument ließe sich – auch unter der Prämisse, dass die bisher ausgehandelten Vertragsteile nicht geändert werden sollen – noch in das EU-MERCSOUR- Assoziierungsabkommen implementieren; entweder im Wege der völkerrechtlichen Vertragsergänzung oder im Wege der völkerrechtlichen Vertragsauslegung.
- Die Vertragsergänzung wäre dabei weitergehend und daher vorzugswürdig; gleichwohl kann in beide Varianten ein inhaltlich umfassender und zugleich sanktionsbewehrter Waldschutz erreicht werden.
verpflichtet in der Außenhandelspolitik auch auf den internationalen Waldschutz hinzuwirken.
- Eine effektives Waldschutzinstrument ließe sich – auch unter der Prämisse, dass die bisher ausgehandelten Vertragsteile nicht geändert werden sollen – noch in das EU-MERCSOUR- Assoziierungsabkommen implementieren; entweder im Wege der völkerrechtlichen Vertragsergänzung oder im Wege der völkerrechtlichen Vertragsauslegung.
- Die Vertragsergänzung wäre dabei weitergehend und daher vorzugswürdig; gleichwohl kann in beide Varianten ein inhaltlich umfassender und zugleich sanktionsbewehrter Waldschutz erreicht werden.
| Originalsprache | Deutsch |
|---|---|
| Erscheinungsdatum | 21.04.2023 |
| Seitenumfang | 4 |
| Publikationsstatus | Erschienen - 21.04.2023 |
UN SDGs
Dieser Output leistet einen Beitrag zu folgendem(n) Ziel(en) für nachhaltige Entwicklung
-
SDG 16 – Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen
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- Rechtswissenschaft
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