Personenbeförderungsgesetz; Lauterkeitsrecht; Rechtsbruchtatbestand; Mobilitätsdienstleistungen: BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 (I ZR 3/16, Kammergericht) WM 2019, 794

  • Tim W. Dornis

    Publikation: Beiträge in ZeitschriftenAnmerkungen zu GerichtsurteilenForschung

    Abstract

    Leitsatz

    1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

    2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.

    3. Das Verbot der Smartphone-Applikation „UBER Black“ in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.

    4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.
    OriginalspracheDeutsch
    ZeitschriftEntscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
    Jahrgang35
    Ausgabenummer9
    Seiten (von - bis)463-466
    Seitenumfang4
    ISSN2364-7310
    PublikationsstatusErschienen - 2019

    Gerichtsurteile

    Allgemeine BezeichnungUBER BLACK II
    GerichtBundesgerichtshof
    Datum der Urteilsverkündung13.12.18
    AktenzeichenI ZR 3/16
    AktenzeichenDE:BGH:2018:131218UIZR3.16.0

    Bibliographische Notiz

    Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" und § 3a UWG

    Fachgebiete und Schlagwörter

    • Rechtswissenschaft

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