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Keine Schutzwirkung des Vertrags über Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen emittierender Bank und institutionellen Ersterwerbern zu Gunsten der Zweiterwerber („KapMuG-Verfahren Barclays Bank“): BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – XI ZB 17/15 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2017, 2253 = NJW 2017, 3777 = NZG 2018, 64 = WM 2017, 2237 +

    Publikation: Beiträge in ZeitschriftenAnmerkungen zu GerichtsurteilenForschung

    Abstract

    Leitsätze des Gerichts:
    1. Jedes Feststellungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.
    2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.
    3. Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten der Zweiterwerber zu.
    4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.
    5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation „insbesondere durch folgende Aussagen“ festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.
    6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des LG oder den Erweiterungsbeschluss des OLG Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligte übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
    OriginalspracheDeutsch
    ZeitschriftEWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
    Jahrgang34
    Ausgabenummer3
    Seiten (von - bis)69-70
    Seitenumfang2
    ISSN0177-9303
    PublikationsstatusErschienen - 09.02.2018

    Gerichtsurteile

    GerichtBundesgerichtshof
    Datum der Urteilsverkündung19.09.17
    AktenzeichenXI ZB 17/15

    Fachgebiete und Schlagwörter

    • Rechtswissenschaft

    Dieses zitieren