Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers trotz Unterzeichnung des nur kurz zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsschein ohne vorherige Lektüre: BGB § 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2

    Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschungBegutachtung

    Abstract


    Leitsätze:
    1. Der Anleger kann grundsätzlich auf die im Rahmen des Beratungsgesprächs erhaltenen Anlageinformationen vertrauen. (Leitsatz der Verfasser)
    2. Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. (Leitsatz des Gerichts)
    3. Eine grobe Fahrlässigkeit kann aber vorliegen, soweit in der Beratung deutlich und zur Beweiserbringung durch Unterschrift des Anlegers dokumentiert auf die in den Anlagedokumenten enthaltenen Anlagerisiken hingewiesen wird. (Leitsatz der Verfasser)
    OriginalspracheDeutsch
    ZeitschriftEWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
    Jahrgang33
    Ausgabenummer18
    Seiten (von - bis)563-564
    Seitenumfang2
    ISSN0177-9303
    PublikationsstatusErschienen - 2017

    Fachgebiete und Schlagwörter

    • Rechtswissenschaft

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