Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer

    Publikation: Beiträge in ZeitschriftenAnmerkungen zu GerichtsurteilenForschung

    Abstract

    Leitsatz

    1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 = WM 2018, 2054 – Prozessfinanzierer I).

    2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.
    OriginalspracheDeutsch
    ZeitschriftEntscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
    Jahrgang35
    Ausgabenummer10
    Seiten (von - bis)519-523
    Seitenumfang5
    ISSN2364-7310
    PublikationsstatusErschienen - 10.2019

    Gerichtsurteile

    GerichtBundesgerichtshof
    Datum der Urteilsverkündung09.05.19
    AktenzeichenI ZR 205/17
    AktenzeichenDE:BGH:2019:090519UIZR205.17.0

    Fachgebiete und Schlagwörter

    • Rechtswissenschaft

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