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Die Grenzen der „Neutralität“: Zur Beihilfestrafbarkeit im KZ Stutthof und darüber hinaus

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Abstract

Irmgard F. war zwischen 1943 und 1945 die Stenotypistin des Lagerkommandanten im Konzentrationslager Stutthof. Das LG Itzehoe verurteilte sie am 20. Dezember 2022 wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen. Letzte Woche hat der 5. Strafsenat des BGH die von F. gegen das Urteil eingelegte Revision verworfen.1) Die Verurteilung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung ist somit rechtskräftig.

Das Urteil des BGH ist zeitgeschichtlich bedeutsam und stellt einen wichtigen Beitrag zur Anerkennung des Unrechts dar, das den Opfern des Nationalsozialismus widerfahren ist. Doch es geht darüber hinaus: Der Senat konkretisiert die in der internationalen Strafrechtswissenschaft aktuell diskutierte Frage der Begrenzung der Beihilfestrafbarkeit bei sogenannten berufstypisch „äußerlich neutralen“ Handlungen (s. etwa Ambos und bereits Ambos, Baun sowie Petersen) hinsichtlich der engen Einbindung in organisierte Verbrechensstrukturen. Er leistet damit einen begrüßenswerten Beitrag zu den Grenzen individueller Verantwortlichkeit in bürokratisch organisierten Machtapparaten. Man kann sich – so ließe sich eine Lehre aus dem Urteil formulieren – nicht pauschal darauf zurückziehen, „bloß“ seinen Job zu machen, und dabei den Kontext der Tätigkeit geflissentlich ausblenden.
OriginalspracheDeutsch
DOIs
PublikationsstatusErschienen - 28.08.2024
Extern publiziertJa

Fachgebiete und Schlagwörter

  • Rechtswissenschaft

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