Abstract
In Fällen, in denen spezielle Regelungen zum Umgang mit Namensänderungen Transsexueller in Registern bestehen, wird ihren Geheimhaltungsitneressen weitgehend Vorrang vor den Informationsinteressen Dritter eingeräumt. Demgegenüber genießt die Registerpublizität größeren Schutz, wenn die Offenlegung des alten Namens aufgrund einer Abwägung nach § 5 TSG eröffnet ist. Indes fällt es schwer, diese unterschiedliche Behandlung zwischen Personenstands-, Melde- und Bundeszentralregister und Handelsregister sowie Grundbuch nach geltendem Recht zu rechtfertigen. Eher sollte auch im Umgang mit Namenseinträgen in Handelsregistern und Grundbüchern das Geheimhaltungsinteresse Transsexueller stärker geschützt werden.
| Originalsprache | Deutsch |
|---|---|
| Zeitschrift | Das Standesamt |
| Jahrgang | 69 |
| Seiten (von - bis) | 37-44 |
| Seitenumfang | 8 |
| ISSN | 0341-3977 |
| Publikationsstatus | Erschienen - 01.2016 |
| Extern publiziert | Ja |
Fachgebiete und Schlagwörter
- Rechtswissenschaft
- Register
- Name
- Transsexuelle
Dieses zitieren
- APA
- Author
- BIBTEX
- Harvard
- Standard
- RIS
- Vancouver