Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beseitigungsanspruch; Hinwirken auf Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 (VI ZR 340/14)

  • Tim W. Dornis
  • , Dominik Lemke

    Publikation: Beiträge in ZeitschriftenAnmerkungen zu GerichtsurteilenForschung

    Abstract

    Leitsatz

    1. Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.

    2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.

    3. Als Störer i.S.v. § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
    OriginalspracheDeutsch
    ZeitschriftEntscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
    Jahrgang32
    Ausgabenummer1
    Seiten (von - bis)33-35
    Seitenumfang3
    ISSN2364-7310
    PublikationsstatusErschienen - 2016

    Gerichtsurteile

    GerichtBundesgerichtshof
    Datum der Urteilsverkündung28.07.15
    AktenzeichenVI ZR 340/14

    Fachgebiete und Schlagwörter

    • Rechtswissenschaft

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